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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Halova GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1.     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Halova GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

2.     Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Halova stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

3.     Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

4.     Angebote von Halova sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

5.     Ein Vertrag kommt erst zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Halova oder durch die tatsächliche Erbringung der Leistung.

6.     Angaben in Prospekten, Katalogen oder auf der Website sind keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

 

§ 3 Leistungsumfang

7.     Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem vereinbarten Leistungsverzeichnis.

8.     Halova ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

9.     Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mehraufwände durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers werden gesondert vergütet.

10.  Halova ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

11.  Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

12.  Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

13.  Bei Projekten mit einem Auftragswert ab 10.000 € netto ist Halova berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Staffelung wird im Angebot oder der Auftragsbestätigung festgelegt.

14.  Bei Zahlungsverzug ist Halova berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. (§ 288 Abs. 2 BGB) zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

15.  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

§ 5 Liefer- und Leistungsfristen

16.  Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Halova ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

17.  Fristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen Fragen und Eingang vereinbarter Anzahlungen.

18.  Bei höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Lieferengpässen bei Vorlieferanten) verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Halova informiert den Auftraggeber unverzüglich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer.

19.  Verzögert sich die Leistungserbringung durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängert sich die Frist entsprechend. Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

§ 6 Abnahme

20.  Bei Werkleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellungsmeldung durch Halova unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, abzunehmen.

21.  Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

22.  Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht fristgerecht ab, ohne einen wesentlichen Mangel zu benennen, gilt die Leistung als abgenommen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

23.  Gelieferte Waren und erstellte Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Halova.

24.  Konstruktionszeichnungen, 3D-Modelle, Konzepte, Berechnungen und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von Halova. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

25.  Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den erstellten Unterlagen für den vereinbarten Verwendungszweck.

 

§ 8 Mängelansprüche und Gewährleistung

26.  Halova leistet Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme.

27.  Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen, schriftlich und detailliert anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden.

28.  Bei berechtigten Mängelansprüchen hat Halova das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nach ihrer Wahl. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen.

29.  Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgeschrieben ist.

30.  Kein Gewährleistungsfall liegt vor bei Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Überlastung, mangelnde Wartung oder Eingriffe durch nicht autorisierte Dritte.

 

§ 9 Haftung

31.  Halova haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

32.  Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Halova nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), und zwar begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

33.  Eine weitergehende Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

34.  Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Halova.

 

§ 10 Geheimhaltung

35.  Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei dauerhaft vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

36.  Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder waren, ohne dass die empfangende Partei dazu beigetragen hat.

37.  Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für weitere 3 Jahre nach Beendigung.

 

§ 11 Datenschutz

38.  Halova verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsabwicklung und in Übereinstimmung mit der geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

39.  Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf www.halova.de einsehbar.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

40.  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

41.  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Reutlingen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

42.  Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

43.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

Stand: Juni 2026 — Halova GmbH, Gustav-Wagner-Straße 12, 72760 Reutlingen — HRB 804991 Amtsgericht Stuttgart

Geschäftsführer: Marius Wagner, Moritz Weber — USt-IdNr.: DE462376289

Halova GmbH

Prototypenbau und CAD-Entwicklung für Industriekunden. Präzision und Qualität aus Reutlingen.

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